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Onlinemarketing

BDGS Neu 2009: Einführung

Experte: Dr. Jens Eckhardt
BDGS Neu 2009: Einführung

Das BDSG Neu 2009 führte am 01.09.2009 stellt für das Direktmarketing Neuerungen ein. Die Artikelserie befasst sich mit dem 9 Regeln des BDSG Neu 2009 für das Direktmarketing. Lesen Sie hier, warum das BDSG Neu 2009 für das Dirkmarketing eingeführt wurde und was das für die Praxis bedeutet.

Lesen Sie in der Artikelserie "BDSG Neu 2009"

Einführung: BDSG Neu 2009
Zum 01.09.2009 trat das BDSG Neu 2009 in Kraft. Es enthält insbesondere Neuregelungen für das Direktmarketing, die Sie kennen müssen. Die Änderungen sind erfolgt, um den Adresshandel in seiner bis dahin geltenden Form einzudämmen. Denn dieser wurde durch die Politik für die Datenschutzskandale im Jahr 2008 verantwortlich gemacht.

Diesen Hintergrund müssen Sie beim Lesen der BDSG Neuerungen im BDSG Neu 2009 berücksichtigen. Denn im Einzelfall legen die Aufsichtsbehörden die Regelungen aus diesem Grund streng aus.

 
 

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BDSG Neuerung im BDSG Neu 2009
Die Regelungen über Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten zur Direktwerbung und zum Adresshandel waren bis zum BDSG Neu 2009 in §§ 28, 29 BDSG enthalten. Diese wurden - wie in der Artikelserie erläutert - nachhaltig geändert.

Besonders wichtig für Sie ist die Unterscheidung zwischen § 28 BDSG und § 29 BDSG. Denn die Regelungen der Zulässigkeit des Direktmarketing und des Adresshandels sind im BDSG Neu 2009 in diesen beiden Regelungen unterschiedlich:

  • § 28 BDSG gilt, wenn de Nutzung der personenbezogenen Daten zur Werbung nur dem eigentlichen Geschäftszweck (bspw. dem Verkauf von Autos) dient.
  • § 29 BDSG gilt, wenn die personenbezogenen Daten der eigentliche Geschäftsgegenstand ist.

Diese Artikelserie befasst sich mit § 28 BDSG.

Übergangsregelung im BDSG Neu 2009
In das BDSG Neu 2009 wurde in § 47 BDSG folgende Übergangsregelung eingefügt:

"Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden

  1.  für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
  2.  für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012."

Auf den ersten Blick bedeutet das, dass die alten Regelungen vorübergehend weiter gelten. De facto wird die Regelung aber schwierig anzuwenden sein. Denn das Merkmal "vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter" wird aus folgenden Gründen zum Problem:

  • Werden die Daten nach dem 01.09.2009 einem Dritten zur Nutzung übermittelt, dann erhebt dieser die Daten nach dem 01.09.2009 und BDSG Neu 2009 ist anzuwenden.
  • Wie sind Änderungen im bereits vorhandenen Datensatz zu bewerten - Wann muss ein bereits vorhandener Datensatz als "neu erhoben" bewertet werden.
 

 
 
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