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Onlinemarketing

BDSG Neu 2009: Listenprivileg für Eigenwerbung

Experte: Dr. Jens Eckhardt
BDSG Neu 2009: 1. Regel - Listenprivileg für Eigenwerbung

Das BDSG Neu 2009 führte am 01.09.2009 für das Direktmarketing Neuerungen ein. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen das Listenprivileg für Eigenwerbung gilt.

Lesen Sie in der Artikelserie "BDSG Neu 2009"

1. Regel: Listenprivileg für Eigenwerbung im BDSG Neu 2009
Das BDSG Neu 2009 sieht in § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG drei Regelungen für das Listenprivileg vor. Nachfolgend wird das Listenprivileg für Eigenwerbung nach § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG unter dem BDSG Neu 2009 erläutert.

"(3) […] Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist

 
 

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1. für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,

2. […] oder

3. […].

Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. […] Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. […]."

Listenprivileg für Eigenwerbung unter dem BDSG Neu 2009
Nach dem Listenprivileg unter dem BDSG Neu 2009 dürfen zur Werbung für eigene Angebote die im Gesetzestext genannten Daten verwendet werden, wenn Sie zusammengefasst sind. Diese dürfen anhand eines weiteren Merkmals zu einer Gruppe zusammengefasst werden.

Die Besonderheit der Regelung besteht unter dem BDSG Neu 2009 darin, dass der Werbetreibende die Daten selbst aus den im Gesetz genannten Quellen erhoben haben muss. Neben den genannten Verzeichnissen werden dem Verweis auf "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" die Daten in Bezug genommen, die bei Abschluss eines Vertrags oder dessen Anbahnung erhoben werden. Kurzum: Die Nutzung von eigenen Kundendatenbeständen für Direktmarketing bleibt in gewissem Umfang zulässig.

Die Verwendung steht aber unter dem Vorbehalt der Abwägung mit schutzwürdigen Interessen des Betroffenen - also des Adressaten der Werbung. Die Beweislast für die Richtigkeit des Ergebnisses der Abwägung trägt unter dem BDSG Neu 2009 im Rahmen des Listenprivilegs der Werbetreibende.

Hinzuspeichern unter dem BDSG Neu 2009
"Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern." - so das BDSG Neu 2009. Das bedeutet, das zur Selektion - zur Bildung von Gruppen - zu den bereits vorhandenen Daten weitere Daten hinzugespeichert werden dürfen.

Das hinzuspeichern ist nicht an die Verwendungsvoraussetzungen der Nummer 1 ("beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat"). Allein die Interessensabwägung muss erfolgen.

Den Begriff "Hinzuspeichern" definiert das BDSG Neu 2009 nicht, weshalb nicht eindeutig ist, was damit gemeint ist. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass ein "Hinzuspeichern" eine andere gesetzliche Zulässigkeitsregelung voraussetzt. Es kommt also eine zulässige Erhebung oder Übermittlung nach dem allgemeinen Regelungen des BDSG Neu 2009 in Betracht.

Übermittlung an Dritte nach dem Listenprivileg des BDSG Neu 2009
Das zulässige Verarbeiten umfasst nach seiner Definition im BDSG auch die Übermittlung dieser Daten an einen Dritten. Die Daten dürfen unter dem BDSG Neu 2009 also auch anderen Unternehmen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden. Für das Listenprivileg in § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BDSG gilt dies allerdings - anders als bei § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG - deshalb nicht, weil die Eigenwerbung auch daran bindet, dass der Werbetreibende die Daten selbst erhoben hat.

 

 
 
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