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Doppelte Schriftform Klausel in AGB

Sind sog. Doppelte Schriftform Klauseln in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam? Dieser Frage ist das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 19.05.2009 (Az. 3 U 16/09) nach gegangen.
Was ist eine. Doppelte Schriftform Klausel?
Von einer sog. Doppelte Schriftformklausel spricht man, wenn nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorgesehen ist, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt sind.
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Unwirksamkeit von Doppelte Schriftform Klauseln
Nach Ansicht des OLG Rostock in seinem Beschluss vom 19.05.2009 (Az. 3 U 16/09) erweckt eine solche Doppelte Schriftform Klausel den Eindruck, als könne sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden.
Nach Ansicht des OLG Rostock käme die Doppelte Schriftform Klausel dann einer konstitutiven Schriftform Klausel gleich, weil bei einer solchen Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam wären. Dies widerspräche aber - so das OLG Rostock - dem in § 305b BGB niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung.
Unwirksam ist - nach der Wertung des OLG Rostock - daher eine Schriftform Klausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam.
Zur Begründung fügt das OLG Rostock an, dass solche Klauseln geeignet sind, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten.
Die Bedeutung der Schriftform Klausel liegt in einer stets unzutreffenden Belehrung über die Rechtslage. Diese Irreführung des Vertragspartners benachteiligt ihn unangemessen im Sinn des § 397 Abs. 1 BGB, weil sie intransparent ist. Der Klauselgegner wird - so das OLG Rostock weiter - davon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm auf Grund einer wirksamen mündlichen Vereinbarung zustehen.
Doppelte Schriftform: Geltung nur für Verbraucher
Das OLG Rostock hat die Frage in seinem Beschluss vom 19.05.2009 (Az. 3 U 16/09) für die Verwendung von AGB gegenüber einem Verbraucher entschieden. Zum Schutz von Verbrauchern wird im ABG-Recht ein strengerer Maßstab als gegenüber Unternehmern bzw. Gewerbetreibenden angelehnt.

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