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Tell-a-friend als E-Mail-Werbung? Ist Tell-a-friend wie eine Bestätigungsanfrage im Rahmen des Double-Opt-In zu bewerten?

Kann sich der Anbieter einer Tell-a-friend Funktion darauf berufen, dass die Einladung wie ein Double Opt in - Verfahren zu bewerten ist?
Lesen Sie in der Artikelserie "Tell-a-friend als E-Mail-Werbung"
- Tell-a-friend als E-Mail-Werbung? Ist eine auch Erinnerungs-E-Mail wie E-Mail-Werbung zu behandeln?
- Tell-a-friend als E-Mail-Werbung? Ist Tell-a-friend wie eine Bestätigungsanfrage im Rahmen des Double-Opt-In zu bewerten?
Tell-a-friend Funktion als Double Opt in - Verfahren?
Das LG Berlin befasste sich in seinem Hinweisbeschluss vom 18.08.2009 (Az. 15 2 8/09) im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen die Entscheidung des AG Berlin vom 22.05.2009 (Az. 15 C 1006/09) mit der Frage, ob eine Tell-a-friend Funktion wie ein Double Opt in - Verfahren zu bewerten ist.
Verneinung der Gleichstellung von Tell-a-friend Funktion und Double Opt in - Verfahren
LG Berlin verneinte die Gleichstellung einer Tell-a-friend Funktion mit einem Double Opt in - Verfahren in seinem Hinweisbeschluss vom 18.08.2009 (Az. 15 2 8/09) mit folgender Argumentation:
Die Einladung ist - so das LG Berlin - nicht die erste Stufe eines Double-Opt-In - Verfahrens. Denn die Betreiberin der Tell-a-friend Funktion halte auf ihrer Webseite nicht passiv die Möglichkeit bereit, dass sich ein Interessent selbst anmeldet (sei es für einen Newsletter oder für eine Registrierung als Mitglied), sodass der Interessent die Initiative ergreift und die Betreiberin der Tell-a-friend Funktion mit einer Check-E-Mail antworte, um dem Inhaber der (vermeintlich von ihm) genannten E-Mail-Adresse die Möglichkeit zu geben, durch Nichtstun jeden weiteren Kontakt zu verhindern oder die Bestellung als seine zu bestätigen.
Das E-Mail-Verfahren die Betreiberin der Tell-a-friend Funktion unterscheidet sich - so das LG Berlin wesentlich davon:
Die Betreiberin der Tell-a-friend Funktion wisse von vorneherein, dass der erste Kontakt nicht durch den Interessenten zustande kommt, sondern dadurch, dass ein Dritter ("Freund") ihre Einladungsfunktion benutzt, ohne dass sie dabei von einem Einverständnis des dort eingegebenen Empfängers ausgehen darf.
Die beanstandete E-Mail sei nicht die Reaktion auf eine Kontaktaufnahme von außen, sondern selbst der Erstkontakt ohne ein Zutun des Empfängers.
Sie beschränkt sich - so das LG Berlin - auch inhaltlich nicht darauf mitzuteilen, das Einverständnis des Inhabers der E-Mail-Adresse zu einem Werbekontakt festzustellen, sondern beinhaltet bereits die Werbung.
Schließlich - so das LG Berlin weiter - dient der Link nicht dazu, den eigenen Erstkontakt zu verifizieren, sondern mit ihm soll sich der Empfänger bereits als "Mitglied" registrieren lassen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Einladungs-E-Mail tatsächlich keine Double-Opt-In-Funktion erfüllt hat, denn dann hätte die Betreiberin der Tell-a-friend Funktion keine Erinnerungs-E-Mail versenden dürfen, bevor der Empfänger nicht den Link aktiviert hat.
Weitere Aspekte der Entscheidungen
- Der Teil 1 der Artikel Serie befasst sich mit der Bewertung von Tell-a-Friend durch das AG Berlin.
- Der Teil 2 der Artikelserie befasst sich mit der Zulässigkeit von Erinnerungs-E-Mails.
- Der Teil 3 der Artikelserie behandelt die ergänzenden Argumente des LG Berlin zur (Un-)Zulässigkeit der Tell-a-friend Funktion und der Haftung des Anbieters.
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