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Tell-a-friend als E-Mail-Werbung? Ist eine Tell-a-friend E-Mail wie E-Mail-Werbung zu behandeln?

Haftet der Anbieter einer Tell-a-friend Funktion wegen unzulässiger E-Mail-Werbung? Lesen Sie das Urteil des AG Berlin. Im 2. und 3. Teil dieser Serie Artikelserie erfahren Sie Wissenswertes über die Zulässigkeit von Erinnerungs-E-Mails, sowie über die ergänzenden Argumente des LG Berlin zur (Un-)Zulässigkeit der Tell-a-friend Funktion und der Haftung des Anbieters.
Lesen Sie in der Artikelserie "Tell-a-friend als E-Mail-Werbung?"
- Tell-a-friend als E-Mail-Werbung? Ist eine Tell-a-friend E-Mail wie E-Mail-Werbung zu behandeln?
Hintergrund der Bewertung von Tell-a-friend
Das AG Berlin führt in Urteil vom 22.05.2009 (Az. 15 C 1006/09) Folgendes aus:
"Sie [Anmerkung: die Anbieterin von tell-a-friend] hält eine vorformulierte Einladung auf ihrer Internetpräsenz bereit, in welche das einladende Mitglied nur noch seinen Namen und seine E-Mailadresse eintragen muss bzw. vom System eingetragen wird und die E-Mailadresse des Einzuladenden.
Der Einladende muss dann nur noch das Senden auslösen. Hinzu kommt, dass bei Erfolg der Einladung - der Eingeladene lässt sich registrieren und wird Kunde der Verfügungsbeklagten - der Einladende einen Gutschein erhält. Letztlich ist es die Absicht der Verfügungsbeklagten, dass ihre Mitglieder möglichst viele andere Mitglieder einladen.
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Darin liegt im Wesentlichen das Marketingkonzept der Verfügungsbeklagten. D.h. es geht hier keineswegs darum, dass eine natürliche Person einem Freund oder guten Bekannten einen freundschaftlichen Hinweis auf ein Produkt geben will, sondern dass eine unbestimmte große Anzahl von natürlichen Personen durch finanzielle Anreize dazu verleitet werden ggf. allen Anderen deren E-Mailadressen sie kennen eine Werbemail der Verfügungsbeklagten zuzuschicken.
Beide Mails [Anmerkung: die tell-a-friend E-Mail und eine Erinnerungs-E--Mail] haben auch werbenden Charakter. Das beworbene Produkt ist die Verfügungsbeklagte selbst. Werbung setzt nicht mehr voraus, als die Mitteilung wer was im Vergleich zu Mitbewerbern zu bieten hat. Die Verfügungsbeklagte bezeichnet sich selbst in beiden Mails als Deutschlands No. 1 Shopping-Club und wirbt mit bis zu 70% günstigeren Preisen bei Mode- und Lifestyleprodukten."
Das AG Berlin sieht die Besonderheit darin, dass nicht nur die Möglichkeit zum Versand von Nachrichten angeboten wird, sondern dass die E-Mail über einen bloßen persönlichen Hinweis hinausgeht.
Deutlich zu erkennen ist auch, dass in die Wertung des AG Berlin hineinspielt, dass es von einer besonderen Anreizwirkung aufgrund der "Belohnung" für den Einladenden ausgeht.
Tell-a-friend - Fazit
Im Ergebnis wird die Tell-a-friend Funktion jedenfalls in dieser Ausgestaltung wie E-Mail-Werbung behandelt, sodass der Werbetreibende die Einwilligung des Empfängers der Tell-a-friend - bzw. Werbe-E-Mail nachweisen muss. Dies kann ihm systembedingt nicht gelingen.
Weitere Aspekte der Entscheidungen zu Tell-a-friend
- Der Teil 1 der Artikel Serie befasst sich mit der Bewertung von Tell-a-Friend durch das AG Berlin.
- Der Teil 2 der Artikelserie befasst sich mit der Zulässigkeit von Erinnerungs-E-Mails.
- Der Teil 3 der Artikelserie behandelt die ergänzenden Argumente des LG Berlin zur (Un-)Zulässigkeit der Tell-a-friend Funktion und der Haftung des Anbieters.

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