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Onlinemarketing

Tell-a-friend als E-Mail-Werbung? Ist eine auch Erinnerungs-E-Mail wie E-Mail-Werbung zu behandeln?

Experte: Dr. Jens Eckhardt
Tell-a-friend als E-Mail-Werbung? Ist eine Erinnerungs-E-Mail wie E-Mail-Werbung zu behandeln?

Haftet der Versender einer Erinnerungs-E-Mail wegen unzulässiger E-Mail-Werbung? Das AG Berlin bewertete in seinem Urteil vom 22.05.2009 (Az. 15 C 1006/09) die Konstellation, dass ein Anbieter einer Tell-a-friend Funktion den "angemailten Friend" nochmals mit einer Erinnerungs-E-Mail kontaktierte und ihn an die Einladung erinnerte.

Lesen Sie in der Artikelserie "Tell-a-friend als E-Mail-Werbung"

Bewertung von Tell-a-friend als E-Mail-Werbung
Das AG Berlin führt in Urteil vom 22.05.2009 (Az. 15 C 1006/09) Folgendes aus:

"Beide Mails [Anmerkung: die tell-a-friend E-Mail und eine Erinnerungs-E--Mail] haben auch werbenden Charakter. Das beworbene Produkt ist die Verfügungsbeklagte selbst. Werbung setzt nicht mehr voraus, als die Mitteilung wer was im Vergleich zu Mitbewerbern zu bieten hat. Die Verfügungsbeklagte bezeichnet sich selbst in beiden Mails als Deutschlands No. 1 Shopping-Club und wirbt mit bis zu 70% günstigeren Preisen bei Mode- und Lifestyleprodukten."

 
 

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Mit dem vorgenannten Argument stellte das AG Berlin die Erinnerungs-E-Mail der E-Mail-Werbung gleich. Aufgrund des Fehlens einer Einwilligung des Adressaten der Erinnerungs-E-Mail war die E-Mail-Werbung damit auch unzulässig.

Weitere Aspekte der Entscheidungen zur Bewertung von Tell-a-friend

  • Der Teil 1 der Artikel Serie befasst sich mit der Bewertung von Tell-a-Friend durch das AG Berlin.
  • Der Teil 2 der Artikelserie befasst sich mit der Zulässigkeit von Erinnerungs-E-Mails.
Der Teil 3 der Artikelserie behandelt die ergänzenden Argumente des LG Berlin zur (Un-)Zulässigkeit der Tell-a-friend Funktion und der Haftung des Anbieters.
 

 
 
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Literaturtipps und Informationen zum Thema
 
 
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