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Ein zweiter betrieblicher PKW und das Finanzamt
Angenommen, Sie möchten einen neuen PKW für die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung anzuschaffen. Um Steuern zu sparen, können Sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Ist bereits ein PKW für diese Nutzung vorhanden, machen Finanzämter und Betriebsprüfer dabei nicht so gern mit. Das Argument: Es ist bereits ein Fahrzeug im Betrieb vorhanden, das privat und nach der 1%-Methode genutzt wird. Daraufhin wird Ihnen der Investitionsabzugsbetrag und damit der Betriebsausgabenabzug nicht gewährt.
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Ein zweiter betrieblicher PKW? So geht's besser!

Bei einem zweiten PKW für die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung kann sich das Finanzamt erstmal querstellen. Wie? Indem man Ihnen den Investitionsabzugsbetrag (und damit den Betriebsausgabenabzug) verwehrt.
Angenommen, Sie möchten einen neuen PKW für die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung anzuschaffen. Um Steuern zu sparen, können Sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Ist bereits ein PKW für diese Nutzung vorhanden, machen Finanzämter und Betriebsprüfer dabei nicht so gern mit. Das Argument: Es ist bereits ein Fahrzeug im Betrieb vorhanden, das privat und nach der 1%-Methode genutzt wird. Daraufhin wird Ihnen der Investitionsabzugsbetrag und damit der Betriebsausgabenabzug nicht gewährt.
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Ein zweiter PKW - so geht's doch:
Wenn das Finanzamt so argumentiert, können Sie angeben, für das neue Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen zu wollen, um die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen. Dann muss das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag anerkennen und Sie kommen an die steuersparende Rücklage. Hierbei können Sie sich auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2009, Az. VIII B 190/09 berufen.
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