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Existenzgruendung

Gründungszuschuss: Schluss mit Ich-AG und Überbrückungsgeld

Autor: VNR-Redaktion
Neuer Gründungszuschuss

Der unter dem Namen "Ich-AG" bekannte Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit kann seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr neu beantragt werden. Nun ist auch mit dem Überbrückungsgeld Schluss. Seit dem 1. August 2006 werden Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus nach einem neuen Konzept gefördert. Um einen "Gründungszuschuss" beantragen zu können müssen demnach bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss
Einen Gründungszuschuss beantragen kann nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) nur noch, wer
  • arbeitslos ist und noch mindestens drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat,
  • die Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit beenden will,
  • die Tragfähigkeit seiner Geschäftsidee durch einen Business-Plan und eine positive Stellungnahme eines Experten nachweisen kann und
  • seine unternehmerische Eignung darlegt - bestehen Zweifel hieran, kann die Arbeitsagentur den Gründungszuschuss von der Teilnahme an kaufmännischen Kursen abhängig machen.
Gründungszuschuss für drei bis neun Monate
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Zahlung des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I zuzüglich eines Zuschusses von 300 €, und zwar zunächst für neun Monate (1. Förderphase nach § 58 Abs. 1 SGB II). Haben Sie Ihre Anstellung jedoch gerade erst ohne wichtigen Grund selbst gekündigt, erhalten Sie den Gründungszuschuss für die ersten drei Monate nicht.
 
 

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Nach dem Ablauf der 1. Förderphase müssen Sie die Tätigkeit Ihrer Gründung erneut nachweisen, um den Gründungszuschuss dann nochmals für sechs Monate zu erhalten (2. Förderphase nach § 58 Abs. 2 SGB III). Auf die Verlängerung besteht kein Rechtsanspruch, sondern liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.

Ebenfalls neu: Der Gründungszuschuss wird auf die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld angerechnet (§ 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB III). Das heißt: Erhalten Sie den Gründungszuschuss z. B. für neun Monate, haben Sie nach dieser Zeit auch neun Monate Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld verbraucht.

So sollen Mitnahmeeffekte verhindert werden, die bei alten Existenzgründerförderungen beobachtet worden waren.
 

 
 
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