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Ärger mit dem Preisnachlass
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, wie wichtig es ist, eindeutig darauf hinzuweisen, wenn ein Nachlass nur auf bestimmte oder vorrätige Artikel gewährt wird. Ein Händler hatte im Werbeprospekt geworben mit: "Nur heute, 3. Januar, Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer" und "Sparen Sie volle 19 % vom Einkaufspreis". Ein Kunde wollte eine nicht vorrätige Kamera kaufen und der Händler bot an, sie zu bestellen - allerdings ohne den Preisnachlass.
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Preisnachlass nur auf vorrätige Waren gewähren

Einen Preisnachlass sollten Sie nur auf vorrätige Artikel gewähren, denn auch bei dieser verkaufsfördernden Maßnahme lauert Ärger. Im Endkundengeschäft müssen Sie eindeutig darauf hinweisen, dass ein außergewöhnlicher Preisnachlass nur für bestimmte oder vorrätige Waren gilt.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, wie wichtig es ist, eindeutig darauf hinzuweisen, wenn ein Nachlass nur auf bestimmte oder vorrätige Artikel gewährt wird. Ein Händler hatte im Werbeprospekt geworben mit: "Nur heute, 3. Januar, Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer" und "Sparen Sie volle 19 % vom Einkaufspreis". Ein Kunde wollte eine nicht vorrätige Kamera kaufen und der Händler bot an, sie zu bestellen - allerdings ohne den Preisnachlass.
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Wie Sie bei einem Preisnachlass für Eindeutigkeit sorgen
Der Kunde wandte sich an die Verbraucherberatung, eine Klage gegen den Händler folgte, die vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg hatte (BGH, 10.12.2009, Az. I ZR 195/07).
Wenn Sie mit einem außergewöhnlichen Preisnachlass werben, müssen Sie immer die konkreten Bedingungen nennen. Im verhandelten Fall hätte es vollkommen ausgereicht, wenn der Händler im Werbeprospekt "Nur heute, 3. Januar, alle vorrätigen Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer".
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