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Ungeachtet dessen ist nicht auszuschließen, dass die gegenwärtige Ausgestaltung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld dennoch Arbeitgeber von einer Einstellung von Frauen abhält. Genau aus diesem Grund hält das Bundesverfassungsgericht die jetzige Regelung auch für verfassungswidrig.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist verfassungswidrig

Nach der jetzigen Regelung in §14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zahlt der Arbeitgeber während des Mutterschutzes vor und nach der Entbindung die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoverdienst der Mitarbeiterin. Die Beschäftigung von Frauen im gebärfähigen Alter wird dadurch zu einem Kostenrisiko.
Nur in Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern ist das Risiko geringer: Diese nehmen in der Regel an einem pauschalen Umlageverfahren teil und erhalten im Gegenzug u.a. 80 Prozent der geleisteten Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld wieder zurück.
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Ungeachtet dessen ist nicht auszuschließen, dass die gegenwärtige Ausgestaltung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld dennoch Arbeitgeber von einer Einstellung von Frauen abhält. Genau aus diesem Grund hält das Bundesverfassungsgericht die jetzige Regelung auch für verfassungswidrig.
Zwar sei der Zuschuss an sich gerechtfertigt, doch stehe die gegenwärtige Praxis im Widerspruch zum Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG. Es hat den Gesetzgeber deshalb zu einer Neuregelung bis zum 31.12.2005 verpflichtet (18.11.2003, 1 BvR 302/96).
Achtung!
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie derzeit Ihre Zuschusszahlungen einstellen dürfen. Die alte Regelung bleibt vorerst noch weiter bestehen.
Mehr über die zukünftige Ausgestaltung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld lesen Sie im monatlich erscheinenden Informationsdienst
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