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Arbeitsrecht: Anspruch auf Freistellung wenn das eigene Kind krank ist

Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf bezahlte Freistellung, wenn das eigene Kind erkrank ist. Allerdings ist dieses Anrecht auf Freistellung zeitlich begrenzt. Arbeitnehmer müssen zur Betreuung eines kranken Kindes 10 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden; wenn sie allein erziehend sind, stehen ihnen sogar 20 Tage zu. Doch müssen für eine Freistellung diese 4 Voraussetzungen erfüllt sein:
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- eine andere Betreuungsperson steht nicht zur Verfügung,
- das Kind ist jünger als 12 Jahre,
- das Kind ist bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (mit-)versichert
- und der Arzt hat bescheinigt, dass die Betreuung notwendig ist.
Die Eltern können frei wählen, welches Elternteil die Freistellung beansprucht. Bei mehreren Kindern dürfen pro Elternteil insgesamt 25 freigestellte Arbeitstage - Alleinerziehende 50 Arbeitstage - nicht überschritten werden. Für die Zeit der Freistellung erhält das betreuende Elternteil statt des normalen Gehalts das geringere Kinderpflegekrankengeld von der Krankenkasse. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er für die Zeit der Kindeskrankentage kein Gehalt zahlen muss.
Der Arbeitnehmer sollte seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Erkrankung des Kindes informieren und muss sich dann oben genannte Bescheinigung vom Arzt geben lassen. Entweder schickt er diese Bescheinigung an seine Krankenkasse und erhält von dieser einen Kindeskrankenbescheid, den er seinen Arbeitgeber vorlegen muss, oder er übergibt dem Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung und dessen Steuerberater erledigt den Rest.
Der Arbeitnehmer sollte seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Erkrankung des Kindes informieren und muss sich dann oben genannte Bescheinigung vom Arzt geben lassen. Entweder schickt er diese Bescheinigung an seine Krankenkasse und erhält von dieser einen Kindeskrankenbescheid, den er seinen Arbeitgeber vorlegen muss, oder er übergibt dem Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung und dessen Steuerberater erledigt den Rest.
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