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Keine Freistellung bei Behördengängen
Entgeltfortzahlung brauchen Sie für diese Zeiten nicht zahlen, soweit das nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist. Sie können verlangen, dass der Mitarbeiter z.B. zur Erledigung seiner privaten Behördengänge Urlaub nimmt oder Überstunden abbaut.
In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit

Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Das Gesetz enthält aber keinen Katalog, in welchen Fällen ein Anspruch auf Freistellung konkret besteht. Ein Freistellungsanspruch besteht in einigen Fällen nicht.
Freistellung im Arbeits- oder Tarifvertrag regeln
Zunächst kann in einem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag näher geregelt sein, in welchen Fällen es Anspruch auf Freistellung in welcher Höhe gibt.
Keine Freistellung nach § 616 BGB
Unabhängig davon haben die Gerichte aber für einige Fälle einen Anspruch auf Freistellung auf Basis des § 616 BGB ausgeschlossen. Dazu gehören:
- Der Mitarbeiter kann wegen allgemeiner Verkehrsstörungen, wie z. B. den Streik der Bahnmitarbeiter, nicht an den Arbeitsplatz kommen
- Witterungsbedingungen, wie zum Beispiel Schnee- oder Eisglätte
- Fahrverbote wegen Smogalarm
- Wahrnehmung amtlicher Termine, wegen privater Angelegenheiten des Arbeitnehmers
- Naturereignisse, wie zum Beispiel Hochwasser.
Keine Freistellung bei Behördengängen
Entgeltfortzahlung brauchen Sie für diese Zeiten nicht zahlen, soweit das nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist. Sie können verlangen, dass der Mitarbeiter z.B. zur Erledigung seiner privaten Behördengänge Urlaub nimmt oder Überstunden abbaut.
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