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Checkliste: Wann Sie Ihrem Betriebsrat einen Internetzugang gewähren müssen

Die Kosten des Betriebsrates müssen Sie als Arbeitgeber tragen. Das ergibt sich direkt aus §40 BetrVG. Das BAG hat jetzt definiert, wann Sie Ihrem Betriebsrat in diesem Rahmen auch den Internetzugang ermöglichen müssen.
Betriebsrat und Internet: Beschluss des BAG
Die Einzelheiten zu dem Recht des Betriebsrats auf Internetanschluss ergeben sich aus dem Beschluss des BAG vom 20.01.2010, Az: 7 ABR 79/08.
Checkliste: Betriebsrat und Internet
Zusammengefasst hat das BAG festgestellt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Internetanschluss jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen ermöglichen muss:
| geprüft? |
Der Betriebsrat verfügt bereits über einen PC |
|
Im Unternehmen gibt es einen Internetanschluss |
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Die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat verursacht keine weitere Kosten |
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Der Internetzugang für den Betriebsrat verletzt keine berechtigten Belange des Arbeitgebers |
|
Betriebsrat und Internet: Sind die Kosten zumutbar?
Insbesondere in Hinblick auf die weiteren Kosten (oben Ziffer 3 der Checkliste) bleibt abzuwarten, ob insoweit schon das letzte Wort gesprochen ist. Es ist gut vorstellbar, dass das BAG - wenn der Fall dazu Anlass gibt - angesichts der geringen Kosten für eine Internetflatrate entscheidet, dass der Arbeitgeber diese Kosten tragen muss.
Ist der Internetzugang für den Betriebsrat erforderlich?
Entscheidend wird dabei sein, ob der Internetzugang für den Betriebsrat erforderlich ist, um seine Aufgaben zu erledigen. Wenn die Personalabteilung einen Zugang zum Internet hat, wird man unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" den Internetzugang für den Betriebsrat oft für erforderlich halten können.
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