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Keine Haftung des Arbeitnehmers bei leichter Fahrlässigkeit
Vom Grundsatz her gelten bei der Haftung des Arbeitnehmers die im ersten Teil dieser Artikelserie dargestellten Haftungsmaßstäbe. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht also z. B. gar keine Haftung des Arbeitnehmers.
Haftung des Arbeitnehmers: Das gilt bei Verkehrsunfällen (Teil 3)

In der Praxis der Arbeitsgerichte spielen insbesondere Verkehrsunfälle bei der Haftung des Arbeitnehmers eine Rolle. Im Straßenverkehr kommt es schnell zu Situationen, die eine Haftung des Arbeitnehmers auslösen können. Besonders wichtig sind dabei die Fälle der groben Fahrlässigkeit.
Lesen Sie in der Artikelserie "Haftung des Arbeitnehmers:"
- Haftung des Arbeitnehmers: Das gilt bei Verkehrsunfällen (Teil 3)
Vom Grundsatz her gelten bei der Haftung des Arbeitnehmers die im ersten Teil dieser Artikelserie dargestellten Haftungsmaßstäbe. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht also z. B. gar keine Haftung des Arbeitnehmers.
Haftung des Arbeitnehmers in folgenden Fällen
Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen Haftung des Arbeitnehmers wegen normaler Fahrlässigkeit (lediglich anteilige Haftung des Arbeitnehmers) und wegen grober Fahrlässigkeit (volle Haftung des Arbeitnehmers). Die Gerichte haben z. B. eine volle Haftung des Arbeitnehmers wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr in folgenden Fällen angenommen:
- Ein Berufskraftfahrer beachtet eine auf Rot geschaltete Ampel nicht.
- Fahren trotz über der Promillegrenze liegenden Alkoholeinflusses.
- Fahren unter Drogeneinfluss.
- Ein Berufskraftfahrer telefoniert während der Fahrt mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung.
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