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Nun hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall eines schwerbehinderten Mitarbeiters beschäftigen müssen, der in der chemischen Industrie beschäftigt war. Für die chemische Industrie gewährt der Tarifvertrag Ansprüche auf Arbeit in Altersteilzeit nur so lange, bis der Arbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen kann. Der klagende Arbeitnehmer hielt diese Regelung für unzulässig. Er wollte über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus in Altersteilzeit tätig sein.
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Mit diesem Ansinnen scheiterte er in allen Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATG die Bundesanstalt für Arbeit Altersteilzeitarbeit nur bis zu dem Zeitpunkt fördert, an dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Das gilt auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a des SGB VI. Könnte ein schwerbehinderter Mensch länger arbeiten als ein nicht behinderter Mensch und so höhere Rentenansprüche erzielen, würde dies zu einer Ungleichbehandlung führen. Dem haben die Richter einen Riegel vorgeschoben.
Das heißt: Für Ihre in Altersteilzeit befindlichen schwerbehinderten Mitarbeiter ist ebenso wie für alle anderen mit 60 Jahren Schluss (BAG, Urteil vom 18.11.2003, Az. 9 AZR 122/03).
Verkürzter Anspruch auf Altersteilzeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist zulässig

Möchte einer Ihrer Mitarbeiter in Altersteilzeit gehen, wird er von der Bundesanstalt für Arbeit nur bis zu dem Zeitpunkt gefördert, an dem er dann die normale Altersrente in Anspruch nehmen kann. So ist es in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz (ATG) geregelt.
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Mit diesem Ansinnen scheiterte er in allen Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATG die Bundesanstalt für Arbeit Altersteilzeitarbeit nur bis zu dem Zeitpunkt fördert, an dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Das gilt auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a des SGB VI. Könnte ein schwerbehinderter Mensch länger arbeiten als ein nicht behinderter Mensch und so höhere Rentenansprüche erzielen, würde dies zu einer Ungleichbehandlung führen. Dem haben die Richter einen Riegel vorgeschoben.
Das heißt: Für Ihre in Altersteilzeit befindlichen schwerbehinderten Mitarbeiter ist ebenso wie für alle anderen mit 60 Jahren Schluss (BAG, Urteil vom 18.11.2003, Az. 9 AZR 122/03).
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