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Arbeitsrecht-Report Aktuelle Infos zu wichtigen arbeitsrechtlichen Themen - Gratis-PDF!
"Fitness-Zuschuss" als Bonus: Wie Sie das Finanzamt überzeugen können

Lohnerhöhungen für besondere Leistungsträger im Team sind in den meisten Unternehmen zurzeit nicht möglich. Deshalb greifen viele Führungskräfte auf Boni zurück, mit denen sie die Leistung ihrer Mitarbeiter anerkennen und einen monetären Motivationsschub geben können, z.B. die Zahlung der Beiträge für das Fitness-Studio oder den Sportverein.
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Aber Achtung: Auch zweckgebundene Geldleistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, sind steuerpflichtiges Entgelt. Der Bundesfinanzhof sprach folgendes Urteil: Zweckgebundene Arbeitgeberzahlungen wie etwa die Bezahlung der Beiträge an Vereine oder Fitness-Studios der Mitarbeiter sind Barlohnzahlungen und keine Sachbezüge, bei denen die 44-Euro-Freigrenze greifen könnte (BFH, 27.10.04, VI R 51/03).
Dieses Argument zieht nicht: Im vorliegenden Streitfall argumentierte der Kläger, dass der vom Arbeitgeber gewährte Geldbetrag ausschließlich zweckgebunden eingesetzt war, also nur zur Zahlung des monatlichen Vereinsbeitrags. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht, vor allem deshalb, weil der Arbeitgeber keinerlei Einfluss auf die Vertragsgestaltung zwischen Arbeitnehmer und Sportverein hatte.
So können Sie das Urteil des BFH umschiffen:
Dieses Argument zieht nicht: Im vorliegenden Streitfall argumentierte der Kläger, dass der vom Arbeitgeber gewährte Geldbetrag ausschließlich zweckgebunden eingesetzt war, also nur zur Zahlung des monatlichen Vereinsbeitrags. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht, vor allem deshalb, weil der Arbeitgeber keinerlei Einfluss auf die Vertragsgestaltung zwischen Arbeitnehmer und Sportverein hatte.
So können Sie das Urteil des BFH umschiffen:
- Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge für die Mitarbeiter direkt an den Verein oder das Sportstudio.
- Der Arbeitgeber zahlt pro Mitarbeiter und Monat nicht mehr als 44 Euro monatlich. Das ist der derzeit gültige Freibetragsrahmen.
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