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Keine Trinkgelder: Im verhandelten Fall war die Zahlung Arbeitsentgelt
Das bedeutet das Urteil für Sie
Wann Trinkgelder steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben

Erhalten 400-Euro-Kräfte Extra-Leistungen, müssen Sie stets die Entgeltgrenze im Auge behalten. Schon ein Cent monatlich zu viel kann zur Sozialversicherungspflicht führen. Trinkgelder, die Ihre Mitarbeiter als freiwillig gezahlte Leistung von Dritten erhalten, sind aber kein Arbeitsentgelt. Trinkgelder können Ihre 400-Euro-Kräfte also auch ohne sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen erhalten.
Trinkgelder sind normalerweise sozialversicherungsfrei
Für Trinkgelder fallen außerdem keine Steuern an. Doch Vorsicht: Keine Trinkgelder sind Leistungen einer Konzernmutter, die Mitarbeitern der Konzerntöchter eine freiwillige Sonderzahlung gewährt (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 2007, Az.: VI R 37/05).
Keine Trinkgelder: Im verhandelten Fall war die Zahlung Arbeitsentgelt
Der BFH entschied dies in einem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft (AG) 90,01 % der Anteile einer GmbH hielt. Als die AG ihre Anteile verkaufte, zahlte sie allen Mitarbeitern der GmbH als Dank und Anerkennung zwei zusätzliche Monatsentgelte. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt, da sie - entgegen der Auffassung eines Mitarbeiters - keine steuerfreien Trinkgelder von unabhängigen Dritten sein könnten. Der BFH bestätigte das Vorgehen des Finanzgerichts.
Das bedeutet das Urteil für Sie
Erhalten Ihre Mitarbeiter tatsächlich Trinkgelder, ist das auch bei 400-€-Kräften oder anderen Mitarbeitern, bei denen eine Entgeltgrenze nicht überschritten werden darf (beispielsweise Teilzeitkräfte in der Gleitzone = maximal 800 € monatlich), kein Problem. Eine Zahlung ist aber nur dann Trinkgeld, wenn
- sie von einem Dritten kommt. Wie obiges Urteil zeigt, kann eine Konzernmutter aber niemals "Dritter" sein. Dritte sind Kunden, Mandanten oder Gäste Ihres Unternehmens.
- der Dritte die Trinkgelder freiwillig leistet. Ist er dazu verpflichtet, beispielsweise weil ein gewisser Betrag schon in der Rechnung aufgeschlagen wird, behandeln Sie die Trinkgelder ebenfalls als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.
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