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Archivartikel vom 15.10.2003

Bei einem Sprachkurs im EU-Ausland: Lassen Sie das Finanzamt mitbezahlen

Autor: VNR-Redaktion
Bei einem Sprachkurs im EU-Ausland: Lassen Sie das Finanzamt mitbezahlen

Viele Berufstätige träumen davon, noch einmal im Ausland zu leben. Eine einfache Möglichkeit, eine fremde Sprache zu erlernen und eine fremde Kultur kennenzulernen, ist ein Sprachkurs im Ausland. Der ist allerdings häufig sehr teuer. Den Sprachkurs im europäischen Ausland können Sie sich jedoch von der Steuer absetzen.

Die Kosten für Sprachkurse im europäischen Ausland können Sie von der Steuer abschreiben. Bislang setzte das Finanzamt häufig den Rotstift an, weil der Besuch eines Sprachkurses im Inland denselben Erfolg gebracht hätte. Der Bundesfinanzhof hat jetzt Folgendes entschieden: Wer einen Sprachkurs im EU-Ausland besucht, darf nicht schlechter gestellt werden als bei einem Inlandssprachkurs.

Die BFH-Richter wiesen außerdem darauf hin, dass Sprachkurse in einem Land, in dem die Sprache gesprochen wird, besonders effektiv sind (BFH, Az.: VI R 168/00). Durch einen brandaktuellen Erlass des Bundesfinanzministers ist das Urteil des BFH auch auf Sprachkurse in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz anzuwenden (BMF, Az: IV A - S 2227 - 1/03).
 
 

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Beachten Sie: Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Sprachkurses im Ausland ist weiterhin, dass er auf Ihre besonderen beruflichen/betrieblichen Interessen zugeschnitten ist. Es muss sich aber nicht um eine fachspezifische Sprachfortbildung handeln. Es reicht aus, dass Sie aus beruflichen Gründen allgemeine Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache benötigen, und der Sprachkurs die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.
 

 
 
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