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Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Nießbrauch

Unterschiede im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind zahlreich vorhanden. Auch Bewertungsunterschiede und komplett andere Vorgehensweisen sind zu erkennen.
Lesen Sie in der Artikelserie "Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer"
- Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Kernproblem
- Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Weltvermögensprinzip
- Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Belegenheitsprinzip
- Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Überall Unterschiede
- Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Nießbrauch
- Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Besteuerungsabkommen
- Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Progressionsvorbehalt

Auslandsimmobilien: Nießbrauch in Frankreich
In Frankreich ist der vereinbarte Nießbrauch im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge abzugsfähig und wird zudem anders bewertet. Während sich der Nießbrauch in Deutschland nach einer genauen Berechnung ausgehend vom Lebensalter des Schenkers ermittelt, wird in Frankreich lediglich in Zehnjahresschritten vorgegangen.
Die Bewertung des Lebenszeitraumes ist also innerhalb einer Lebensdekade (beispielsweise zwischen dem 41. und 50. Lebensjahr) identisch, was in Frankreich dazu führt, dass Übertragungen regelmäßig vor Beginn einer neuen Dekade des Schenkers durchgeführt werden.
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Beratung im Land der Auslandsimmobilien tut Not
Aufgrund der Vielschichtigkeit der unterschiedlichen Besteuerungsregeln ist es unumgänglich, den Einzelfall von einem für den jeweiligen Staat fachkundigen Berater prüfen zu lassen. Dabei gilt wie immer der Grundsatz: Je größer das Immobilienvermögen im Ausland, desto wichtiger ist es, eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Ebenso ist der zeitliche Aspekt nicht außer Acht zu lassen, denn die Beratung sollte so früh wie möglich stattfinden.

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