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Archivartikel vom 16.06.2003

Wie Sie bei Einsprüchen vorgehen, um Steuern nicht sofort zahlen zu müssen

Autor: VNR-Redaktion
Wie Sie bei Einsprüchen vorgehen, um Steuern nicht sofort zahlen zu müssen

Gegen Steuerbescheide können Sie Einspruch einlegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 A0). Das werden Sie dann tun, wenn Sie der Meinung sind, dass der gegen Sie ergangene Steuerbescheid eine zu hohe Steuerforderung enthält.

Aussetzung der Vollziehung beantragen
Vergessen Sie dann nicht, den Einspruch mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 A0) zu verbinden. Das heißt, Sie beantragen, den strittigen Anteil zunächst nicht zu zahlen. Erst wenn über die Sache abschließend entschieden wurde, wird dann die Zahlung fällig - oder auch nicht, wenn Sie Recht bekommen.
 

Diese Aussetzung der Vollziehung wird Ihnen gewährt,
  • wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (z.B. wenn ein ähnlicher Fall vor dem BFH anhängig ist), oder
  • wenn die Vollziehung für Sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folgen hätte (z.B. Insolvenz).
So formulieren Sie den Antrag in Ihrem Einspruch:
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 A0, da der Bescheid unzutreffend ist, und die Vollziehung in Höhe des angefochtenen Steuerbetrags für mich eine unbillige Härte wäre.

Zinsen einkalkulieren
Aber Vorsicht: Stellt sich später heraus, dass Sie die Steuer doch zahlen müssen, erhebt das Finanzamt Nachzahlungszinsen: 0,5% pro vollen Monat.
 

 
 
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