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Auch nachträglich entstehende Betriebskosten muss Ihr Mieter zahlen

Autor: VNR-Redaktion
Auch nachträglich entstehende Betriebskosten muss Ihr Mieter zahlen

Entstehen Betriebskosten erst nach Abschluss des Mietvertrages neu, können Sie diese dennoch auf Ihren Mieter umlegen - wenn Sie sich dieses Recht im Mietvertrag vorbehalten haben.

In der Entscheidung hatte ein Vermieter eine Sach- und Haftpflichtversicherung erst nach Beginn des Mietverhältnisses abgeschlossen. Im Mietvertrag war aber vereinbart, dass "neu entstehende Betriebskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt" werden können.

 

Nach Meinung der BGH-Richter muss der Mieter wegen dieser wirksamen Klausel die entsprechenden Kosten deshalb auch (anteilig) an seinen Vermieter zahlen, denn nach den gesetzlichen Vorschriften der Betriebskostenverordnung (§ 2) gehören die Prämien dieser Versicherungsart zu den Betriebskosten (BGH, Az. VIII ZR 80/06).
 

 
 
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