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Betriebskosten müssen im Mietvertrag genannt werden

Autor: VNR-Redaktion
Betriebskosten müssen im Mietvertrag genannt werden

Wenn Ihr Mieter die Betriebskosten tragen soll, müssen Sie das ausdrücklich und schriftlich vereinbaren. Dabei haben Sie beim Vertragsabschluss mehrere Möglichkeiten, die Betriebskosten festzuhalten.

Betriebskosten in der "Inklusivmiete"
Die Inklusivmiete (auch Warmmiete genannt): Sie vereinbaren bei Vertragsabschluss eine Miete, ohne dass aufgeschlüsselt wird, welcher Teil des Gesamtbetrags für die Betriebskosten bestimmt ist. Möglich ist auch, dass in der Grundmiete bestimmte Betriebskosten enthalten sind (Teilinklusivmiete).

Der Nachteil von Inklusivmieten und Betriebskostenpauschalen ist aber, dass Sie das wirtschaftliche Risiko tragen, wenn wegen gestiegener Betriebskosten die Inklusivmiete oder die Betriebskostenpauschale nicht ausreichend hoch war.
 

Pauschale Betriebskosten
Sie können auch vereinbaren, dass Ihr Mieter neben der Grundmiete für die anfallenden Betriebskosten eine Pauschale bezahlt. Achtung: Spätere Erhöhungen der Betriebskosten-Pauschale sind bei der Vermietung einer Wohnung nur möglich, wenn Sie einen entsprechenden Vorbehalt im Mietvertrag vereinbart haben.

Betriebskosten-Vorauszahlung
Schließlich können Sie im Vertrag regeln, dass Ihr Mieter neben der Grundmiete die Betriebskosten, die Ihnen bei der Vermietung oder Verpachtung Ihres Objekts entstehen, trägt und dafür Vorauszahlungen leistet. Wählen Sie nach Möglichkeit stets diese Variante.
 

 
 
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