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Kündigung wegen Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung

Ein Sonderkündigungsrecht hat Ihr Mieter, wenn Sie seinem berechtigten (und nicht etwa nur vorgeschobenen) Wunsch nach Untervermietung die Erlaubnis versagen. Vorausgesetzt die Untervermietung ist Ihnen zumutbar.
Ist Ihnen als Vermieter die Untervermietung zumutbar und erteilen Sie Ihre Erlaubnis dennoch nicht, ist die Kündigung Ihres Mieters spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zulässig.
Beispiel: Sie lehnen die Untervermietung ab, obwohl in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund besteht, der die Ablehnung rechtfertigt. Der Mieter kann nun in den Folgemonaten jeweils bis zum dritten Werktag die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats erklären. Wartet der Mieter jedoch zu lange, kann er sein Kündigungsrecht verwirken. Hiervon ist auszugehen, wenn der Mieter zwei bis drei Monate nach Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung immer noch nicht gekündigt hat.
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