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Der Entscheidung des BGH lag die Klage eines Mieters zugrunde, dessen Möbel durch eindringendes Wasser beschädigt wurden. Ursache des Wasserschadens war ein schadhaftes Flachdach des Mietshauses. Der Mieter verlangte den ihm entstandenen Schaden in Höhe von rund 13 000 Euro vom Vermieter erstattet.
Zu dem Schaden kam es deshalb, weil der Vermieter das Dach nicht ausreichend instand gehalten hatte. Allerdings konnte dem Vermieter kein grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Da er bei der Überwachung des Daches nicht bewusst unachtsam vorgegangen war, berief er sich auf die Haftungsklausel im Mietvertrag. Ohne Erfolg. Nach Auffassung der BGH-Richter ist eine solche Haftungsfreizeichnung unangemessen und aus diesem Grund unwirksam.
Zu den Hauptpflichten des Vermieters, so das Gericht, gehört es, die Mietsache in einem solchen Zustand zu erhalten, der es dem Mieter ermöglicht, die Wohnung zu nutzen. Wenn also der Vermieter seine Sorgfaltspflichten einschränkt, gefährdet dies den Zweck des Mietvertrags, ohne dass der Mieter sich hiergegen schützen könnte.Insbesondere sei es dem Mieter nicht möglich, hiergegen Versicherungsschutz zu erlangen. Die auf dem Markt angebotenen Hausratversicherungen enthalten einen Ausschluss, so weit der Schaden auf den Zustand des Hauses zurückzuführen ist.
Hingegen sei es dem Vermieter möglich, für sein Gebäude eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Da er die Kosten hierfür auf den Mieter umlegen könne, stellt dies nach Ansicht der Richter für ihn keinen Nachteil dar.
Hinweis:
Diese Entscheidung sollte jeden Vermieter zu einer regelmäßigen und nachweisbaren Inspektion der vermieteten Wohnung veranlassen.
Mietvertrag: Unwirksamer Haftungsausschluss

In nahezu sämtlichen Mietvertragsformularen finden sich Klauseln, wonach die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Ziel dieser Klauseln ist es, den Vermieter nicht für solche Schäden haften zu lassen, die durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sind.
Der Bundesgerichtshof hat sich (Aktenzeichen: VIII HRZ 1/01) mit der Frage befasst, inwieweit Haftungsbeschränkungen in vorformulierten Mietverträgen wirksam sind.
Der Entscheidung des BGH lag die Klage eines Mieters zugrunde, dessen Möbel durch eindringendes Wasser beschädigt wurden. Ursache des Wasserschadens war ein schadhaftes Flachdach des Mietshauses. Der Mieter verlangte den ihm entstandenen Schaden in Höhe von rund 13 000 Euro vom Vermieter erstattet.
Zu dem Schaden kam es deshalb, weil der Vermieter das Dach nicht ausreichend instand gehalten hatte. Allerdings konnte dem Vermieter kein grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Da er bei der Überwachung des Daches nicht bewusst unachtsam vorgegangen war, berief er sich auf die Haftungsklausel im Mietvertrag. Ohne Erfolg. Nach Auffassung der BGH-Richter ist eine solche Haftungsfreizeichnung unangemessen und aus diesem Grund unwirksam.
Zu den Hauptpflichten des Vermieters, so das Gericht, gehört es, die Mietsache in einem solchen Zustand zu erhalten, der es dem Mieter ermöglicht, die Wohnung zu nutzen. Wenn also der Vermieter seine Sorgfaltspflichten einschränkt, gefährdet dies den Zweck des Mietvertrags, ohne dass der Mieter sich hiergegen schützen könnte.Insbesondere sei es dem Mieter nicht möglich, hiergegen Versicherungsschutz zu erlangen. Die auf dem Markt angebotenen Hausratversicherungen enthalten einen Ausschluss, so weit der Schaden auf den Zustand des Hauses zurückzuführen ist.
Hingegen sei es dem Vermieter möglich, für sein Gebäude eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Da er die Kosten hierfür auf den Mieter umlegen könne, stellt dies nach Ansicht der Richter für ihn keinen Nachteil dar.
Hinweis:
Diese Entscheidung sollte jeden Vermieter zu einer regelmäßigen und nachweisbaren Inspektion der vermieteten Wohnung veranlassen.
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