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Im verhandelten Fall ging es darum, wie viel der Fläche der Dachterrasse der Vermieter auf den Wohnraum anrechnen darf. Der Bundesgerichtshof musste die endgültige Entscheidung treffen (Az. VIII ZR 86/08) - und die ist immer noch kompliziert.
Streitpunkt Dachterrasse

Die Anrechnung einer Dachterrasse auf die Wohnfläche kann schnell zum Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter werden. Die Regelungen sind nicht ganz unkompliziert. Die Frage, was überhaupt angerechnet werden darf und unter welchen Umständen was gilt, beschäftigte sogar schon den Bundesgerichtshof.
Regelungen zu Dachterrasse und Balkon
Für die Anrechnung der Fläche einer Dachterrasse oder eines Balkons sind laut Bundesgerichtshof zwei Verordnungen entscheidend:
- Die Wohnflächenverordnung gilt für Vertragsabschlüsse ab 2004. Danach dürfen Dachterrasse, Terrasse oder Balkon mit 25 Prozent der Fläche angesetzt werden. Eine Dachterrasse mit 10 qm wird also mit 2,5 qm angesetzt.
- Die II. Berechnungsverordnung gilt für ältere Verträge. Danach dürfen Dachterrasse, Terrassen- und Balkonflächen mit bis zu 50 Prozent angesetzt werden.
Aber nur, wenn
- Mieter und Vermieter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben oder
- es eine "ortsübliche Verkehrssitte" gibt, in anderen Worten, vor Ort eine andere Berechnung üblich ist, etwa nur 25 Prozent.
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