Bonn – Eine fehlerhafte Ware darf auch ohne Originalverpackung zurückgebracht werden. Ein pauschaler Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Kunde beschädigte, fehlerhafte oder defekte Ware originalverpackt vorlegen muss, ist unwirksam. Eine solche Klausel verstößt gegen das Gewährleistungsrecht des Kunden. Darauf macht der Bonner Informationsdienst "Handbuch für Selbstständige und Unternehmer" aufmerksam.
Geht es nur um den Umtausch einer ansonsten fehlerfreien Ware, ist ebenfalls nicht in jedem Fall eine intakte Originalverpackung notwendig. Fehlt nur die Umverpackung, muss der Händler einen Umtausch akzeptieren, wenn er seinem Kunden das Recht zum Umtauschen eingeräumt hat.
Eine Umverpackung ist beispielsweise ein Karton für ein Hemd in einer verschweißten Folie. Die Folie selbst gilt als Verkaufsverpackung und muss beim Umtausch mitgebracht werden, da sie die Ware schützt und einen eventuellen Wiederverkauf ermöglicht.