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Home Recht Wirtschaftsrecht Praxistipp    03.09.2010
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(13.11.2003)
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Keine Privilegierung bei eBay & Co.: Widerrufsrecht auch bei Online-Auktionen

Auch bei einer Online-Auktion gelten grundsätzlich das allgemeine Kaufrecht sowie die Regeln zum Fernabsatz und zum Verbrauchsgüterkauf. Insbesondere ist das dem Verbraucher zustehende 2-wöchige Widerrufsrecht nicht automatisch ausgeschlossen. Ein entsprechender Ausschluss existiert nur für Versteigerungen im Rechtssinne. Eine Versteigerung im Rechtssinne liegt jedoch bei Online-Auktionen auf Grund deren spezieller Gestaltung in der Regel nicht vor (AG Kehl, Az: 4 C 716/01).

Online-Schmuckversteigerung ist Kaufvertrag gegen Höchstgebot
Der Kläger bot auf der Website eines Online-Auktionshauses gewerblich Schmuck zur Ersteigerung an. Nach den für diese Auktionen geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt grundsätzlich derjenige, der einen Artikel auf der Website zur Versteigerung einstellt, ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über den eingestellten Artikel ab und bestimmt eine Frist, während derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann.

Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Auktions-Laufzeit das höchste Angebot abgibt. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Der Beklagte ersteigerte bei dem Kläger vier Ringe.

Anschließend machte er fristgerecht von seinem ihm im Bereich des Fernabsatzes zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch. Der Kläger war der Ansicht, dies sei nicht möglich, da die Regelungen des Fernabsatzes bei Versteigerungen laut gesetzlicher Ausnahmeregelung schließlich nicht anwendbar seien.

Dies beurteilten die Richter des Amtsgerichts Kehl anders.
Onlineversteigerungen fallen nicht unter die Ausnahme vom Widerrufsrecht
Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass das Bürgerliche Gesetzbuch das Fernabsatzrecht im Fall von Versteigerungen einschränkt, indem es das Widerrufsrecht für den Ersteigerer ausschließt.

Diese besondere Regelung hielt das Gericht im Fall der Online-Auktion jedoch für nicht anwendbar, da es sich um keine Versteigerung im Rechtssinne handelt. Eine solche setzt voraus, dass der Vertrag durch das Gebot eines Teilnehmers und den Zuschlag des Versteigerers zu Stande kommt.

Der Online-Auktion lag – wie dies bei solchen üblich ist – jedoch gerade die gegenteilige Regelung zu Grunde, nach der der Anbieter sein Angebot an den Höchstbietenden abgibt.

Auch eine entsprechende Anwendbarkeit der Ausschlussregelung hielt das Gericht nicht für sachgerecht. Der Beklagte war mithin berechtigt zu widerrufen. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreiszahlung wurde dementsprechend abgewiesen.

Praxistipp
Auch im Fall der Online-Auktionen ist der Verbraucher der König. Wie bei jedem anderen Fernabsatzgeschäft sind auch hier die Vorschriften zum Verbraucherschutz anwendbar. Das heißt, dass auch hier dem Verbraucher das Recht zum Widerruf zusteht, und dass er insbesondere auch über dieses Recht zu belehren ist.
Erfolgt keine Belehrung, wird die 2-wöchige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt und das Widerrufsrecht besteht nahezu unbegrenzt fort.
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